Full text : 1908 (0009)

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Sind Anmeldungen nicht erfolgt, se ist Fehlanzeige zu
erstatten mit der Angabe, ob voraussichtlich Anmeldung von
Schäden noch erfolgen werden.
Die Herren Bürgermeister haben es sich angelegen sein zu
lassen, daß die treffenden Entschädigungsforderungen
so schleunig als möglich angemeldet und Nach—
schleppungen vermieden werden, damit die Beteiligten nicht
zu Schaden kommen.
4) Bei der Bekanntmachung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
daß, wenn die Aberntung, Bestellung und Wiederbestellung
eines beschädigten Grundstückes vor dem Eintreffen der Kom—
mission vorgenommen werden wuß, bei Verlust jeder
Entschädigung die vorherige Feststellung des Schadens—
umfanges durch die Ortskommission stattzufinden hat. Tem
Verlangen nach Vorabschätzung ist bei Vermeidung disziplinärer
Ahndung sofort stattzugeben. Bei der Vorabschätzung werden
sich die Bürgermeisterämter zweckmäßig eines Formulars nach
Art des dem gegenwärtigen Circular beigegebenen Musters
bedienen. Dasselbe ist in der Zorn'schen Buchdruckerei da—
hier erhältlich.
5) Die Ortskommission für die Vorabschätzung hat aus dem
Herrn Bürgermeister oder dessen Stellvertreter sowie aus zwei
unparteiischen (also an der Sache selbst unbeteiligten Orts—
einwohnern) zu bestehen. Ist der Bürgermeister selbst der
Beschädigte, so muß er die Notwendigkeit der Aberntung vor
dem Eintreffen der Abschätzungskommission sowie den Umfang
des Schadens durch zwei unparteiische Zeugen schriftlich fest—
stellen lassen.
8) Die Beschädigten haben ihre Felder in denjenigen Gemeinden
zur Anmeldung zu bringen, in deren Gemarkung diese Felder
liegen.
7) Es ist strenge darauf zu sehen, daß ratsächlich nur die vor—
zugsweise zu schonenden Ländereien und nicht etwa alle gut
            
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