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Nr. 4847 B
Homburng, den 8. August 1808,
Circular Ma123.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Verhütung von Feuersgefahren durch
Petroleumhängelampen.
Im Nachgange zum Circular 72,08 wird noch folgendes be—
kannt gegeben:
„Wenn die Weißdecke keine Bretterschalung besitzt, an der Stelle,
an welcher die Lampe aufgehängt werden soll, sich auch kein Balken
befindet, ferner auch noch der Fehlboden mangelt, so ist das obere
Schutzblech mittels entsprechend langer Schrauben an dem über der
Decke befindlichen Fußboden zu befestigen. In diesem Falle werden
die Köpfe oder Muttern der Schrauben am zweckmäßigsten in den
Fußboden versenkt.“
Die Feuerbeschaukommissionen sind hievon zu verständigen.
J. V.
Muͤller.