295
künftighin regelmäßig auch die Gemeindeschreiber, auch die aus dem
Volksschullehrerstande, teilzunehmen haben.
Die K. Regierungen, K. d. J., haben durch entsprechende An—
ordnungen den Gemeindeschreibern aus dem Volksschullehrerstande die
Beteiligung an den Musterungsterminen, die in die Unterrichtszeit
fallen, zu ermöglichen.“
J. V.
Müller.