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der im Gemeindebezirk öffentlich feilgehalten und verkauft wird, und
als ein begründeter Verdacht der Fälschung besteht.
In letzterer Hinsicht wird auf die Ministerial-Entschließung vom
1. Oktober 1900 Nro. 17821 hingewiesen, wonach bei der Fest—
stellung von Verfälschungen des Honigs auch dem auf Geruchs- und
Zungenprobe beruhenden Urteile von bewährten Sachverständigen aus
der Praxis der Bienenzucht ein Gewicht beizulegen ist; zur Begründung
des Verdachtes der Fälschung wird deshalb gegenüber der Ortspolizei—
behörde das Urteil eines bewährten und sonst verläßigen Bienen—
züchters in der Regel genügen.“
Die Ortspolizeibehörden werden auf Vorstehendes zum entsprechen—
den Vollzuge hingewiesen und zugleich darauf aufmerksam gemacht,
daß die öffentliche Untersuchungsanstalt für Nahrungs- und Genuß—
mittel in Speyer, die Untersuchung der von den Ortspolizeibehörden
übersandten Proben unentgeltlich vornimmt.
Die Vorstände der im Bürgermeistereibezirke bestehenden Bienen—
zuchtvereine sind von diesem Circular zu verständigen.
J. V.
Müller.