Full text : 1908 (0009)

285

Ri. 4560 B.

Komburg, den 28. Juli 1808.

Circular M 116

Königliches Bezirksamt
Honburg.

An

die Bürgermeisterämter und
Gendarmeriestationen d. Bezirks.

Betreff:
Verkehr mit Honig.

Nachstehend folgt Auszug aus einer Ministerialentschließung vom
13. Juli 1908 ausgesetzten Betreffs:
„Der Bayerische Bienenzuchtverein hat gebeten, die Ortspolizei—
behörden zu beauftragen, daß sie verdaäͤchtige Honigproben, die ihnen
von Bienenzüchtern oder Bienenzuchtvereinen übergeben werden, auf
ihre Echtheit durch die zuständigen, öffentlichen Untersuchungsan—
stalten für Nahrungs- und Genußmittel ohne Kosten für die Züchter
und Züchtervereine untersuchen lassen.
Gemäß Art. 71 der pfälz. Gemeindeordnung gehört zu den
Aufgaben der Ortspolizei auch die Handhabung der Nahrungse- und
Genußmittelpolizei und insbesondere die Ueberwachung der Vor—
schriften des Gesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr
mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen.
Die hierauf erwachsenden Kosten sind gemäß Artikel 76 der
pfälz. Gemeindeordnung als Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung
von den Gemeinden zu tragen.
Der Bitte des bayerischen Bienenzuchtvereines kann hiernach inso—
weit entsprochen werden, als es sich um Proben von Honig handelt,
            
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