Full text : 1908 (0009)

279

Homburg, den 29. Juli 19808.

Circular M 115.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.

Betreff:
Pferdevormusterung für 1908.

Unter Bezugnahme auf Circular Nro. 143 vom 24. August
1905 und die dort näher bezeichneten früheren Circulare wird nach—
stehend der diesjährige Reiseplan des Pferdevormusterungskommissärs
k. Majors z. D. Schonger mit dem Auftrage bekannt gegeben, für
Bekanntgabe desselben in den Gemeinden Sorge zu tragen und diese
Bekanntmachung am Tage der Musterung zu wiederholen.
Wagen werden gemustert.
Dieselben sind nicht guf den Musterungsplatz zu verbringen,
sondern sind vor oder in den Gehöften aufzustellen.
Es wird ferner darauf hingewiesen, daß gegen säumige Pferde—
besitzer unnachsichtlich Strafanzeige erstattet wird. Nach F 27 des
Kriegsleistungsgesetzes ist Geldstrafe bis zu 150 Mark zulässig.
Außerdem werden die nicht rechtzeitig vorgeführten Pferde gemäß
F 4 Abs. V der Pferdeaushebungs-Vorschrift zur nachträglichen Vor—
musterung nach einer benachbarten Gemeinde beordert und eventuell
zwangsweise dorthin verbracht werden.
Schließlich ist noch Folgendes zu beachten und sind die Pferde—
besitzer, soweit erforderlich, mit entsprechender Weisung zu versehen.
1) Die Bürgermeisterämter dürfen nicht eigenmächtig die Pferde
zur Musterung auf einen Termin bestellen, wenn im Reise—
plan mehrere Termine für sie angesetzt sind.
            
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