Full text : 1908 (0009)

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5) Quittungskarteu dürfen an Mitglieder von herumziehenden
Banden nur nach telephonischer Rücksprache mit dem k. Be—
zirksamte ausgestellt werden.
Ich muß erwarten, daß die Buͤrgermeisterämter die hier gegebenen
Weisungen genau beachten und bei Bekämpfung des Vagantenwesens
scharf mit eingreifen. Nur durch gemeinsames Zusammenwirken
aller Polizeiorgane kann ein Erfolg erzielt werden. Die Ortsadjunkten
und die Polizeibediensteten (Polizeidiener, Feld- und Waldhüter) sind
hienach mit den entsprechenden Weisungen zu versehen.

Schlosser.
            
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