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können. Die Polizeidiener haben mit den Feld- und Wald—
hütern gemeinsame Kontrelle zu üben. Banden, die sich ũüber—
wacht sehen, ziehen rasch ab.
3) In letzter Zeit mußte ich erfahren, daß ein Bürgermeister—
amt Mitgliedern einer herumziehenden Gesellschaft Arbeits—
bescheinigungen ausgestellt hat, darüber, daß sie an einem
Tage in der Gemeinde gearbeitet hätten. Sogar eine Be—
scheinigung wurde ausgestellt, daß der Betreffende um Arbeit
nachgefragt, solche aber nicht erhalten habe. Ich will nicht
untersuchen, wie lange in ersterem Falle die Arbeit gedauert
hat. Solche Bescheinigungen sind mit der größten Gewissen—
haftigkeit auszustellen. Personen, welche nur einige Stunden
und nur deshalb einmal gearbeitet haben, um einen Arbeits—
nachweis zu erlangen und dadurch den, Verdacht der Land—
streicherei zu beseitigen, sind solche Bescheinigungen grund—
fätzlich zu verweigern. Tas Bürgermeisteramt hat ferner
nur dann eine Bescheinigung zu erteilen, wenn es von dem
Inhalte der Bescheinigung nicht blos vom Hörensagen, sondern
aus eigener Erfahrung Kenntnis hat. Da das Fragen nach
Arbeit seitens der herumziehenden Banden reiner Schwindel
ist, dürfen Zeugnisse über solche Anfragen grundsätzlich nicht
erteilt werden.
4. Infolge dessen verbiete ich auch den Bürgermeisterämtern
direkt, Zeugnissse darüber auszustellen, daß dem Erschie—
nenen nach dessen Angaben die Zeugnisse abhanden gekommen
oder verbrannt seien. Ich hätte nicht gedacht, daß noch
Bürgermeisterämter so naiv wären, auf solches Ansinnen
einzugehen. Was das Bürgermeisteramt nicht selbst weiß,
darüber kann es keine Bescheinigung geben. Das Vorbringen,
die Papiere seien verloren, gestohlen worden, oder verbrannt,
ist eine allbekannte Chikane, durch welche sich der Vagant
in den Besitz eines amtlichen Legitimationspapieres setzen
vill.