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Tag (z. B. einen auf Dienstag fallenden Feiertag) oder durch einen
schulfreien Halbtag und einen schulfreien ganzen Tag (z. B. Sams—
tagnachmittag und Sonntag) oder in ähnlicher Weise durch zusammen—
hängende unterrichtsfreie Zeiten getrennt sind.
Wenn ein Werktagssschüler z. B. einen Nachmittag und den
darauffolgenden Vormittag versäumt hat, so gilt dies bloß als ein
Versäumnisfall mit zwei versäumten Halbtagen; hat er aber
an zwei Halbtagen, die nicht unmittelbar aufeinanderfolgen, den
Unterricht versaumt, war er z. B. am Montag vormittag abwesend,
am Montag nachmittag anwesend, am Dienstag vormittag abwesend
und von Dienstag nachmittag an wieder anwesend, so liegen zwei
Versäumnisfälle mit zusammen zwei Halbtagen vor.
Als Schulversäumnisse können daher nicht Fälle ohne Halbtage
oder Halbtage ohne Fälle vorgetragen werden. Die Zahl der Ver—
säumnisfälle wird meistens eine geringere sein, als die Zahl der
versäumten Halbtage; die Zahl der Fälle kann niemals größer
sein als die Zahl der Halbtage.
Wenn wegen Auftretens einer epidemischen Krankheit einige
Zeit die Schule geschlossen werden mußte, so sind bei der Unterrichts—
statistik für diese Zeit Versäumnisse nicht gegeben. Im Fragebogen
wäre zu konstatieren, daß für diese Zeit eine Berechnung von Ver—
säumnisfällen und Halbtagen nicht stattgefunden hat.
2. Zum Fra
—8
gebogen J, Ziff
Ziffer J. 7
7 und 1
9.
Die Sonntagsschule hat weder bei den Schuloersäumnissen noch
beim Schulgeld in Berechnung zu kommen, da die Nachweise für
diese nur unter II, 1 und 2 des Fragebogens J zu erbringen sind.
3. Fragebobgen II AI und II.
Hier sind die nach der Schul- bezw. Gemeinderechnung
des letzt verflossenen Kalenderjahres auf Personal- sowie Realexigenz
erwachsenen Gesamtausgaben anzugeben und die Realexigenzausgaben
in den einschlägigen Unterabteilungen auszuscheiden.