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Demgemäß' sind für das Jahr 1908 an Distriktsumlagen zu
erheben im Distrikte
Homburg 47 0/0
Landstuhl .71 040
Waldmohr .. .52040
der direkten Staatssteuern.
Die Bürgermeisterämter werden beauftragt, hienach die Hebregister
sobald als möglich aufzustellen und dabei derart zu verfahren, daß
vorerst auf dem Titelblatt das Gesamtsteuersoll, sowie die darauf
treffende Distriktsumlagensumme der betreffenden Gemeinde vorgetragen
und letzterer Summe sodann 40,0 Hebgebühren des Einnehmers zuge—
schlagen werden.
Der sich hienach ergebende Betrag ist sodann auf die einzelnen
pPflichtigen nach Verhältuis ihrer Steuer zu verteilen. Es geschieht
dies leicht an der Hand der von Einnehmer Pfeiffer in Bellheim
aufgestellten Tabellen, welche im Verlage von M. Steimer in
Germersheim erhaäͤltlich sind.
Im Uebrigen wird auf die bezüglichen Vorschriften der neuen
Gemeinde-Rechnungs-Instruktion vom 23. Juni 1900 — RNr. 13
des Kr.-Abl. v. J. 1905 — sowie auf das im Seitenbetreffe er—
gangene Circular Nr. 128 vom 23. Juni 1906 zur genauesten Be—
achtung aufmerksam gemacht.
Es besteht Veranlassung, die Einnehmereien wiederholt anzu—
weisen, solche Hebregister, welche den gegebenen Vorschriften
nicht entsprechen, zurückzugeben und eventuell die Entscheidung
der unterfertigten Behörde anzurufen.
Nach dem Wortlante des für die Abrechnung vorgeschriebenen
Lieferscheines — Kr.-Abl. S. 164 — unterliegen die Hebgebühren
der Einnehmer nicht der distriktiven Verrechnung. Solche sind
vielmehr an den erhobenen Umlagensummen vorweg in Abzug zu
bringen (4 von 104) und haben lediglich die Gemeinderechnung
(Form. im Kr.Abl. S. 211) zu passieren.
Des Weiteren ist es nicht zulässig, besondere Vergütungen