Full text : 1908 (0009)

229

Nr. 53928 B.

Pomburg, den 1. Juli 1868.

iireular 95.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die

Bürgermeisterämter des Bezirks.

Betreff
Maul⸗ und Klauenseuche.

Dienk. Regierung der Pfalz hat unterm 23. Juni er. Nro.
16836 Qfolgende Bekanntmachung erlassen.
„Die unterm 3. Februar 41908 Nr. 3012 erlassene ober—
polizeiliche Vorschrift, betr. Manl- und Klauenseuche — Kreisamts-—
blatt 1908 Nr. 2 S. 5 und 6 — wird folgendermaßen ergänzt:
Wiederkäuer und Schweine, die, gleichviel ob von Händ—
lern oder von anderen Personen, aus verseuchten Bezirken
oder diesen gleich behandelten größeren Gebieten in Viehhöfe ein—
gebracht werden, sind der fünftägigen polizeilichen Beobachtung in ge—
sonderten Stallungen zu unterstellen.
Die gemeinsame Aufstallung solcher Tiere mit Wiederkäuern
und Schweinen aus seuchefreien Bezirken vor Ablauf der Beobach—
tungsfrist ist verboten.
Das gleiche gilt für diejenigen Schlachthöfe, aus denen der
Abtransport lebender Tiere zugelassen ist.“
Dies ist bei Gelegenheit zu beachten und sind Interessenten hievon
zu verständigen.

Schlosser.
            
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