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angewendet werden. Mit dem vorbezeichneten Termine treten in den
Fällen, wo eine Neufestsetzung erfolgte, 'die bisherigen Festsetzungen
außer Kraft. Die nachstehende Uebersicht enthält auch diejenigen
ortsüblichen Taglöhne, hinsichtlich derer eine Aenderung
nicht eint ritt, da ein Bedürfnis zu einer anderweitigen Festsetzung
dermalen nicht vorlag. Die Tage, von welchen an diese letzteren
Sätze in Kraft sind, sind jeweils beigefügt.“
WVoorstehende Regierungsentschließung vom 7. Juni 1908 (Kr.⸗
A.⸗Bl. 1908 S. 73 ff) ist zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
Nach der in der Regierungs-Entschließung erwähnten Uebersicht
sind für den Bezirk des k. Bezirksamts Homburg die ortsüblichen
Tagelöhne mit Wirkung vom 1. Januar 1909, wie folgt festgesetzt: