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Nr. 3778 B
Homburg, den 22. Juni :808.
Circular Mę 37.
Koͤnigliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Maul⸗- und Klauenseuche.
Die am 3. Februar ds. Irs. Nro. 3012 G(Kr.-A.Bl. S. 5)
erlassenen oberpolizeilichen Vorschriften wurden mit Entschließung
der k. Regierung vom 12. Juni er. Nr. 15948 0auch auf alle
von Händlern zum Zwecke des Verkaufes aus den preußischen
Provinzen Kommern und Westfalen eingeführten Wieder—
käuer- und Schweine-Transporte ausgedehnt.
Ausdrücklich wird noch bemerkt, daß Wiederkäuer und Schweine
aus vorstehenden Provinzen in den Regierungsbezirk der
Pfalz nur dann eingeführt werden dürfen, wenn der Nachweis er—
bracht ist, daß die Tiere unmittelbar vor der Verladung auf der
Eisenbahn durch einen beamteten Tierarzt untersucht und frei
von einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche, sowie von seuchen—
verdächtigen Erscheinungen befunden worden sind.
Hienach find etwaige Interessenten zu verständigen.
Schlosser.