214
hinreichend geschützt erscheinen, zu impfen. In gleicher Weise
ist bezüglich der ven den Arbeitern etwa mitgeführten Fami—
lienangehörigen zu verfahren.
Da zu erwarten ist, daß bei geeigneter Belehrung einerseits
die Arbeitgeber für die Bereitstellung des Arztes zur Vor—
nahme der erforderlichen Untersuchungen und nachträglichen
Impfungen Sorge tragen, anderseits die Arbeiter und ihre
Angehörigen sich in der Regel der Impfung nicht widersetzen
werden, so ist zunächst der Versuch zu machen die Beteiligten zur
freiwilligen Durchführung der Schutzmaßnahme zu bestimmen
und ist nur bei Widerstand ein polizeilicher Zwang auf dem
angegebenen Wege auszuüben
3) Tie Ortspolizeibehörden der Gegenden, in denen russisch—
polnische Saisonarbeiter beschäftigt werden, haben die An—
weisung des Bundesrats zur Bekaämpfung der Pocken vom
28. Januar 1904 (s. Min.-Entschl. vom 9. November 1904
3. II, vom 27. September 1905 und vom 3. Juli 1907,
M.⸗A.“Bl. S. 502, S. 482 und S. 325) anzuschaffen und
sich mit der Anweisung vollständig vertraut zu machen; ver—
anlaßten Falles — so bei Beschäftigung einer größeren Zahl
Arbeitern und bei Wechsel der Arbeiterschaft — werden sie
die der Anweisung als Anlage 2 beigegebene „gemeinverständ—
liche Belehrung über die Pockenkrankheit und ihre Verbreitungs—
weise“ den mit der Beaufsichtigung der Arbeiter betrauten
Personen aushaͤndigen.
1) Mit Rücksicht darauf, daß im vor. Jahre eine wenn auch
nicht nur sehr schwere, dach räumlich sehr ausgedehnte Cholera—
epidemie in Rußland geherrscht hat und ein Wiederausbruch
der Krankheit in Rußland im kommenden Sommer wahrschein—
lich ist, erscheint es geboten, auch etwa bei russischen Saison—
arbeitern auftretende Darmkatarrhe — namentlich bei der Durch—
führung der ärztlichen Untersuchung — besonders zu beachten.“