Full text : 1908 (0009)

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Offiziere und Beamte verpflegen sich selbst. Sollte ausnahm—
weise ihre Verpflegung durch Quartierwirte beansprucht werden, so
erfolgt die Barzahlung an die Gemeinden zu den vorgeschriebenen
Sätzen.

Den Bürgermeisterämtern wird hiervon zur sofortigen weiteren
Veranlassung Kenntnis gegeben.

Schlosser.
            
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