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Nro. 1621 B.
Zomburq, den 4. Juni 1908.
Circular M 75.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Buͤrgermeisterämter
des Bezirks.
Betreff:
Die Dienstoerhältnisse der pfälzischen
Gemeindewaldhüuter.
Nach einer Entschließung der K. Staarsministerien des Innern
und der Finanzen ist von den k. Bezirks- und Forstämtern darauf
hinzuwirken, daß eine größere Strenge bei der bezirks- und forst—
amtlichen Bestätigung der Gemeindewaldhüter sowie bei der Beur—
teilung der fortdauernden Eignung bereits augestellter Bediensteter
eintritt und daß ferner die Bezüge der Gemeindewaldhüter, namentlich
der vollbeschäftigten, wo nötig, entsprechend erhöht und daß diese Be—
diensteten, soweit dies erforderlich ist, der pfälzischen Pensionsanstalt
angeschlossen werden.
Gemäß Art. 75 der pfälz. Gemeindeordnung sind die Gemeinden
zur Anstellung „geeigneter“ Forstschutzbediensteter verpflichtet; die
Aufsichtsbehörde ist in dieser Richtung in der Lage, ohne das Selbst—
verwaltungsrecht der Gemeinde zu verletzen, sowohl in Zukunft bei
Beurteilung der Fähigkeiten der Anzustellenden einen strengeren
Maßstab anzulegen, als auch ferner auf dem Wege der Staatsauf—
sicht die Beseitigung bereits angestellter ungeeigneter Waldhüter
zu erzwingen. Bei der Würdigung der Eigenschaften
der von den Gemeinderäten zu Forstschutzbediensteten vorgeschlagenen
Personen wird in Zukunft strengstens in Erwägung gezogen werden,
was im Einzelfalle gefordert werden muß und kann.