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Nr. 2358 B
Ddomburg, den 26. Mai 1808.
Circular M 7n3.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
Betreff:
Errichtung von Testamenten vor dem
Gemeindevorsteher.
Im Vollzuge einer Entschlietzung des K. Staatsministeriums
des Innern vom 1. April 1908 — Nro. 7933 — werden die Bür—
germeisterämter auf die Bekauntmachung der K. Staatsministerien
der Justiz und des Innern voam LWMärz1908 — M.-A.«Bl. Nr. 6
S. 146 — und das ihr beigegebene Formular besonders aufmerksam
gemacht. Den Herren Bürgermeistern und ihren Stellvertretern wird
die genaue Einhaltung der Formvorschriften über die Errichtung der
Dorftestamente unter ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit einer
Haftungsinanspruchnahme zur Pflicht gemacht. Ganz besonders mache
ich die Buͤrgermeister bezw. deren Stellvertreter darauf aufmerksam,
daß sie jeweils bei Errichtung des Testaments wegen Todesgefahr
über die Unverschieblichkeit des Geschäfts mit Rücksicht auf die ge—
gebenen Krankheitsumstände und die Enifernung des Notariatssitzes
sich zu vergewissern und wenn die Voraussetzung des 51 Ziff. 1
der Anweisung vom 19. Dezember 1900 — M.A.Bl. S. 5 ff —
fehlt, eine Tätigkeit abzulehnen, im anderen Falle aber ohne jede Ver—
zögerung zur Aufnahme des Testamentes zu schreiten haben.
Den Buͤrgermeistern oder Stellvertretern wird eindringlichst
die Benützung vorgedruckter Formulare, namentlich des Formulars
der Bekanntmachung vom 7. Marz d. J. empfohlen.