191
Nr. 3254 B.
Homburg, den 30. Mai 1908.
Circular M 72.
Koönigliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Verhutung von Feuersgefahren durch
Petroleumhängelampen.
Nach einem Gutachten der K. Versicherungskammer vom 6. v. Mts.
werden wie die bei ihr einkommenden Brandschadensakten ersehen lassen
— namentlich in Gast- und Versammlungs-Räumlichkeiten — durch
die großen Petroleumhängelampen nicht selten Braͤnde verursacht,
indem diese Lampen häufig in unmittelbarer Nähe der Weiß- oder
Holzdecken oder hölzernen Unterzüge anfgehängt werden, ohne daß
auf eine genügende Befestigung der Lampen oder auf einen entsprechen⸗
den Schutz dieser Decken bezw. Unterzüge oberhalb der Lampen gegen
die von denselben ausstrͤmende große Hitze Bedacht genommen ist.
Im Interesse der allgemeinen Feuersicherheit sowie auch der
persönlichen Sicherheit erscheint es angezeigt, daß der Deckenschutz
oberhalb der großen Petroleumhängelampen, wenn deren oberer Zy⸗
linderrand weniger als O, 8 mm von derartigen Decken oder Unter⸗
zügen entfernt ist oder bei auf- und abwärts beweglich aufgehängten
Lampen auf weniger als 0, 8 mm derselben genähert werden kann,
in einer der Vorschrift des F 5 der K. Allerh. Verordnung vom
17. Juni 1881, G.-V.O.«Bl. Nr. 40 S. 711, sinngemäßen Weise
verbessert wird.
Hiernach sollten über derartigen Lampen und zwar, wenn die⸗
selben nicht seitlich verschiebbar aufgehängt werden, zwei kreisrunde