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kehrssitte angemessen erscheint, daß die Gemeindebehörden ihre Wostsendungen
im Dienstverkehr mit bayerischen öffentlichen Be—
hörden und Organen, soweit die Sendungen nicht unter die
Sortoablösung fallen, sondern der Portopflicht unterliegen, ordnungsmähig
fraukieren und auch von einer Behandlung als
„portopflichtige Dienstsache“ absehen. Halten sich alle Gemeindebe⸗
hörden an diese Uebung, so wird im behoördlichen Wechselverkehr,
namentlich was den portopflichtigen Dienstverkehr der Gemeinden
untereinander betrifft, im allgemeinen ein Ausgleich der verauslagten
Portokosten stattfinden.
Das gleiche gilt für den Postverkehr der Armenpflegschaftsräte.“
Schlosser.