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RXro. 3410 B.
Homburg, den 29. Mai 1808.
Circular M 7.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Büͤrgermeisterämter
des Bezirks.
Betreff:
Portoablofung.
Nachstehend folgt Abdruck einer Entschließung des K. Staats—
ministeriums des Innern vom 19. Mai e. zur genauesten Beachtung.
„Nach den gemachten Beobachtungen versenden die Gemeinden
ihre Poststücke an die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung vielfach
mit dem Ablösungsvermerk. Da die Schiedsgerichte weder in das
Verzeichnis J noch in das Verzeichnis III zur Ministerialbekannt—
machung vom 25. Dezember 1907, den Vollzug des Gesetzes über
die Portofreiheit u. s. w. betr, — Ges. u. V.Bl. S. 1085 —
aufgenommen sind, gehören sie nicht zu den Empfängern, an welche
die Gemeindebehörden ihre Postsendungen als „Frei durch Ablösung“
verschicken konnen.
Es besteht daher Anlaß, die Gemeinden darauf aufmerksam zu
machen, daß die Postsendungen au die üSchiedsgerichte für
Arbeiterversicherung nicht in die Portoablösung einbezogen, sondern
wie bisher portopflichtig sind und mithin bei der Aufgabe frei zu
machen waͤren. Sendungen, welche mit dem Abloͤsungsvermerk ver—
sehen sind, müßten von den Postbehörden zu Lasten der Schiedsge—
richte mit Strafporto belegt werden.
Bei dieser Gelegenheit wird auch darauf hinzuweisen sein, wie
es im Hinblick auf die allgemein bestehende Uebung und die Ver—