Fragen unter Ziffer 5 Geburtstag und Verhältnisse sämmt—
licher Geschwister des Reklamierten bei Vermeidung der
Verhängung von Ordnunggsstrafen eingehendst zu beantworten.
Die Beteiligten sind aufzufordern, Reklamations-Gesuche bis
längstens 5. Februar Ifd. Irs. bei dem Bürger—
meisteramte anzubringen. Das Bürgermeisteramt hat solche
darn von amtswegen zu instruieren, ohne daß die Be—
teiligten etwas dafür zu entrichten haben (Reichs-Mil.-Ges.
F 35). Auch ist es Amtssache, die unparteiischen Familien—
väter beizuziehen und darf dies unter keinen Umständen den
Gesuchstellern überlassen werden. Zuwiderhandlungen müßten
unnachsichtlich geahndet werden. Im Falle zwei oder mehrere
Söhne einer Familie gleichzeitig zur Vorstellung ge—
langen, so sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, wie auf
dem Wege des H 82 Ziff. 3 der Wehrordnung die Ableistung
der Militärdienstpflicht erleichtert werden kann.
Diejenigen militärpflichtigen Musiker, welche sich zur Zeit
des Musterungsgeschäfts im Auslande befinden, haben um
ihre Entbindung von der Gestellungspflicht nach—
zusuchen. Im Unterlassungsfalle müßten dieselben zur Be—
strafung angezeigt und ihnen die Vorteile der Losung entzogen
werden. Außerdem haͤtten sie unter Umständen ihre Behand—
lung als unsichere Dienstpflichtige zu gewäͤrtigen.
Obige Bekanntgabe an die Beteiligten hat nicht nur auf
dem Wege der ortsüblichen Bekanntmachung,
sondern auch bei der Anmeldung zur Stammrolle von Person
zu Person zu erfolgen, damit die Nachschleppung von Gesuchen
tunlichst vermieden werde.
Die Oberersatz-Kommission wird solche Gesuche, welche
in dem betreffenden Jahre vor ihr angebracht werden, ohne
daß sie der Ersatz-Kommission als 1. Instanz vorgelegt
waren, nur dann berücksichtigen, wenn die Veranlassung erst
nach der Musterung entstanden ist, oder die Versäumung