Full text : 1908 (0009)

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Nach dieser Anweisung hatten in den in der Vorlage bezeich—
neten Fällen die vom Standesamt Lorenz-Nürnberg um Erlassung
des Aufgebots angegangenen Standesämter bezw. Stadtmagistrate
das vollzogene Aufgebot mit dem „Ablösungsvermerk“ und nicht als
„portopflichtige Dienstsache“ zurückzusenden.
Dem Standesamt Lorenz-Nürnberg, welches das Aufgebot zu
erlassen hatte und demnach als aufrechnende Behörde im Sinne des
Abs. 3 Abschn. II J der Bekanntmachung zu gelten hat, kam es
sodann zu, die Postgebühren für die Hin- und Rücksendung zusammen
mit den in der Sache sonst noch erwachsenen Gebühren und Auslagen
von der kostenpflichtigen Partei einzuheben.
Da nach Abs. 4 Abschnitt 11 J der Bekanntmachung die
Standesämter bezw. Gemeindebehörden, als zu den nicht unmittel—
baren Staatsbehörden zählend, die rückvereinnahmten Postgebühren
an die Staatskasse nicht abzuliefern brauchen, haben diese Gebühren
dem Standesamt bezw. der Stadtgemeinde Nürnberg zu verbleiben.
Die im Bericht des Standesamts Lorenz-Nürnberg vertretene
Anschauung erweist sich hiernach als zutreffend.“

Schlosser.
            
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