Full text : 1908 (0009)

183

Nro. 8267 B.

Homburg, den 22. Mai 1808.

Cireular M 67.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.

Betreff:
IXX

Nachstehend folgt Abdruck einer Entschließung des K. Staats—
ministeriums des Innern vom 14. Mailfd. Irs. zur Darnachachtung.
„Aus der Aufnahme der Standesämter in das Verzeichnis
J zur Ministerialbekanntmachung vom 25. Dezember 1907 (G.-V.O.Bl.
S. 1085) ergibt sich, daß der von den Standesämtern ausgehende
dienstliche Postverkehr wie die dienstlichen Postsendungen, welche
von den Gemeindebehörden und den sonstigen im Verzeichnis I1 der
Bekanntmachung aufgenommenen öffentlichen Behörden und Organen
an die Standesämter abgefertigt werden, in die Portoablösung einbe—
zogen und in der an die Postverwaltung gezahlten Bauschentschädigung
inbegriffen sind.
Eine Frankierung und nochmalige Portozahlung hat deshalb für
diese Sendungen nicht zu erfolgen; diese sind vielmehr, gleichviel ob
es sich um Staatsdienstangelegenheiten oder um Parteisachen handelt,
mit dem Vermerk „frei durch Ablösung“ zu verschicken.
Da die Portoabloöͤsung aber nicht dazu führen soll, daß Private
zu Lasten der Staatskasse von Portokosten befreit werden, sind in
Parteisachen die Postgebühren den Privaten aufzurechnen. Auf die
Anweisung in Abschnitt IJI J der oben genannten Bekanntmachung
vom 25. Dezember 1907 wird hierzu ausdrücklich Bezug genommen.
            
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