Full text : 1908 (0009)

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hebungsgeschäfte zu erscheinen, um der Ober-Ersatzkommission etwaige
Anliegen vorzutragen.
Diejenigen Militärpflichtigen des Bezirks Homburg, welche aus⸗
wärts, jedoch innerhalb des Gebiets des deutschen
Reiches in dauerndem Aufenthalte sind, haben sich in dem
Aushebungsbezirke, zu welchem ihr Aufenthaltsort
gehört, vor der Ober-Ersatzkommission zu stellen, und diejenigenwelche
 im Auslande ihren Aufenthalt haben, können, wenn die—
selben nicht in ihrer Heimat sich stellen wollen, behufs Ersparung der
Reisekosten sich vor der nächsten Oberersatzkommission des
deutschen Reiches stellen.

Bei dem Ober-Ersatzgeschäfte müssen auch die Eltern und die
etwaigen über 16 Jahre alten ledigen Geschwister derjenigen
Militaͤrpflichtigen erscheinen, welche Befreiungsgesuche eingereicht oder
welche nachträglich bei der Ober-Ersatzkommission
Zurückstellungs- oder Befreiungsgesuche angebracht
haben.

VDie Bürgermeisterämter erhalten den Auftrag Gegenwärtiges
durch öffentlichen Anschlag und die Schelle zur allgemeinen Kenntnis
zu bringen und die Vorladung der Militaͤrpflichtigen zur Oberersatz⸗
kommission alsbald zu bewerkstelligen.
Bei der Vorladung ist den Militärpflichtigen ausdrücklich zu bemerken,
daß sie die Gestellungs-Aufforderung u. Losungsscheine
mitzubringen haben, und daß die in dem 8 26 Ziffer 7der Wehr—
ordnung näher, bezeichneten Strafen und Nachteile nicht allein die—
jenigen treffen, welche vor der Kommission, gar nicht erscheinen, sondern
auch jene, welche im Audenblick des Aufrufs ihres Namens im Lokale
nicht anwesend sind. J
Die Militärpflichtigen sind vor Ausschreitungen eindring⸗
lich zu verwarnen und ist denselben ein ruhiges austaͤndiges! Ver⸗
halten auf, der Reise und während ihres Aufenthaltes dahier zur
Pflicht zu machen,. — 2
            
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