Full text : 1908 (0009)

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den Gemarkung oder nach einem anderen, wenn auch an—
grenzenden Weinbaubezirke absetzen,
5) für Personen, welche Blind- oder Wurzelreben, die nicht in
ihren eigenen Weinbergen zur Anpflanzung gelangen, aus
einer an die Gemarkung des Anpflanzungs-Grundstücks
nicht unmittelbar angrenzenden Gemarkung beziehen.
Die Ziffern 4. und 5. treffen insbesondere jene Fälle, in welchen
die in fremen Weinbergen beschäftigten Akkordarbeiter oder Taglöhner
das ihnen überlassene Abfallholz der Rebstöcke sei es nach Bewurzelung
oder als Blindreben an andere Weinbergbesitzer veräußern oder von
auswärtigen Weinbergen bezogene Reben an ihre Arbeitgeber ver—
kaufen.

Waͤhrend in diesen Fällen die vorgeschriebenen Bücher zu führen
sind, wird es nicht als Handel mit Reben erachtet, wenn Winzer
in nicht gewerbsmäßiger Weise die im eigenen Weinberge angefallenen
Schnittreben an andere Winzer abgeben, wenn ferner Weinbergar—
beiter an ihre Arbeitgeber Reben veräußern, welche sie aus den
Weingärten der letzteren selbst oder der nächsten Umgebung bezogen
und allenfalls bewurzelt haben, endlich wenn Weinbergarbeiter solche
aus fremden Weinbergen stammende Reben in deren nächster Um—
gebung an andere Winzer liefern.
Diese Unterscheidungen gehen von der Erwägung aus, daß Vor⸗
aussetzung des F 5 a. a. O, ein geschäftsmäßiger, auf Erwerb ab—
zielender Vertrieb von Reben oder Rebteilen ist, daß dagegen ein
Vertrieb auch ohne Gewinnabsicht stattfinden oder der Kaufpreis für
die Reben dem Wesen nach Arbeits-, bezw. Akkordlohn sein kann.
Das gesetzliche Verbot, Reben über die Grenzen eines Wein—
baubezirkes zu versenden, wird selbstverständlich durch vorstehende
Weisungen nicht berührt.“

Schlosser.
            
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