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Nr. 8027 B.
Homburg, den 13. Mai 1908.
Circeular M 62.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Vollzug des Reblausgesetzes, Handel
mit Reben.
Im Vollzuge einer Regierungs-Entschließung vom 2. lfd. Mts.
Nro. 12041 0 wird zur Verständigung der Interessenten und zur
genauen Beachtung folgendes bekannut gegeben.
„Nach Fe5 des Reichsgesetzes über die Bekämpfung der Reblaus
vom 6. Juli 1904 ist, wer mit Reben oder Rebteilen Handel treibt,
verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen die Herkunft, die Abgabe
und der Versand der Reben oder Rebteile zu ersehen ist.
Da über die Auslegung dieser Vorschrift Zweifel entstanden
sind, wird zur gleichmäßigen Behandlung bemerkt:
Die Verpflichtung zur Buchführung besteht:
1) für die Besitzer von Rebschulen und Handelsgärtnereien,
in welchen Reben zum Verkaufe gezogen werden,
2) für Makler und Zwischenhändler, welche den Rebverkehr
auf fremde Rechnung vermitteln,
3) für Personen, welche Reben kaufen, um dieselben bewurzelt
oder unbewurzelt zu verkaufen,
4) für Personen, welche Blind- oder Wurzelreben, die nicht
aus ihren eigenen Weinbergen stammen, nach einer an die
Ursprungsgemarkung der Reben nicht unmittelbar angrenzen—