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Dieselben sind den Dienstboten öffentlich und in feierlicher Form
vor dem Gemeinderat auszuhaändigen. Die Dienstherrschaften sind
hiezu einzuladen.
Die Aushändigung an die Dienstboten hat gegen gebührenfreie
Quittungen oder Empfangsbestätigungen zu geschehen.
Die Quittungen über die ausbezahlten Geldbe—
träge sind von den Empfangsbestätigungen über
Ehrenbriefe gesondert zu halten und dürfen zwei oder mehrere
Quittungen anf einem, Bogen nicht, müssen demnach für jede
Person gesondert in Vorlage gebracht werden.
Die Richtigkeit der Unterschrift ist unter Beisetzung des Ge—
meindesiegels zu beglaubigen.
Die Quittungen und Empfangsbescheinigungen sind alsbald
mit Bericht über Vollzug des Auftrags anher zu senden.
Behufs Anweisungen der 2. Hälfte der Präbenden sind die vor—
geschriebenen Lebensbescheinigungen bis längstens 20. August
1908 vorzulegen.
Schlosser.