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arbeiter beschäftigen“. Daß dies berücksichtigt ist, muß aus dem
betreffenden Protokoll zu ersehen sein.
Eine Entschädigung aus Staatsmitteln für Zeitversäumnis kann
den zu vernehmenden Persouen nicht gewährt werden.
Die gemeindlichen Beschluüsse sowie die Erklärungen der Sach—
verständigen sind mit einer Zusammenstellung der zur eventuellen Neu—
festsetzung vorgeschlagenen Taglöhne unter gutachtlicher Aeußerung
zuverlässig bhis zum 15. Mai 1903 anher vorzulegen.
Sollte seitens der Gemeinderäte eine Abänderung der bisherigen
Taglohnsätze beantragt werden, so wäre dies eingehend zu begründen.
Schlosser.