Full text : 1908 (0009)

131

Nro. 2769 B.

Homburg, den 30. April 1808.

Gircular CS357.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.

Betreiß:
Veufeftsetzung der ortsüblichen Taglöhne,
der durchfchnittlichen Tagelöhne nach 920
des Krankenversicherungsgesetzes und des
durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes
land⸗ und forstwirtschaftlicher Arbeiter.

Zum Vollzuge der Ministerial-Eutschließung vom 2. April l. J.
bezeichneten Betreffs ⸗— M.A.Bl. 1908 Nr. 8. 193 ff. — und
der Regierungsentschließung vom 26. April 1908 gleichen Betreffs
werden die Bürgermeisterämter des Bezirks angewiesen unverzüglich
die beschlußmäßige Aeußerung der einzelnen Gemeinderäte über die
Revision und die etwa gebotene Veufestsetzung des ortsüblichen
Tagekohznes (9 8 des Kraukerversicherungsgesetzes in der Fassung
des Gesetzes vom 25. Mai 1903) Eire. 131 /06 unter genauester Be⸗
achtung der in Ziffer 125 der Minister.-Entschließung vom 25. Mai
1892 — M.A.Bl. 1892 S. 218 — bekannt gegebenen Gesichtspunkte
 herbeizuführen und je 2 Vertretern der beteiligten Arbeitgeber
und der beteiligten Versicherungspflichtigen, welchen die bisher gelten⸗
den Sätze mitzuteilen sind, Gelegenheit zu einer Aeußerung hierüber
zu geben; die Einvernahme der Arbeiter hat in Abwesen—
heit der Arbeitgeber zu erfolgen. Bei der Auswahl der Be⸗
teiligten, ist darauf zu achten, daß die Arbeiter „gewöhnliche Tage—
arbeiter“ und die Arbeitgeber Personen sind, welche „gewöhnliche Tage—
            
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