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Ar. 71094 4.
Homburg, den 28. April 1903.
Circular M 56.
Königliches Bezirksamt
Houiburg.
An sämtliche Bürgermeisterämter,
Adjunkten und Feuerwehrkomman—
danten des Bezirks.
Betreff:
Abänderung der Distrikts-Feuerlösch
ordnung.
Anbei erhalten die Herrn Bürgermeister für jede Gemeinde
3 Eremplare der unterm 3. Januar 1907 erlassenen und mit
Regierungsentschließung vom 28. November 1907 für voll ziehbar er—
klärten Distrikts-Feuerlöschorduung mit dem Auftrag, dieselbe dem
F 3 der Ministerialbekanntmachuug vom 20. Mai 1862 (Kr.-A.Bl.
S. 617) entsprechend bekannt zu machen und Nachweis hierüber bis
längstens 1. Juni nächsthin anher vorzulegen. Je 2 der bei—
liegenden Exemplare nebst einem anbei folgenden zweiten
Abdruck dieses Circulars sind gegen anher vorzulegenden Nachweis
an die gegenwärtigen Feuerwehrkommandanten jeder Gemeinde mit
dem Beifügen zuzustellen, daß diese Schriftstücke nicht als Eigentum
der Feuerwehrkommandanten zu betrachten sind, sondern der betreffen—
den Feuerwehr gehören und daher in Zukunft stets den neugewählten
Feuerwehrkommandanten zur Aufbewahrung übergeben werden müssen.
Die Feuerwehrkommandanten haben bei der nächsten Hauptversamm—
lung oder Uebung die Feuerlöschordnung durch wörtliches Vorlesen
der gesamten Mannschaft bekannt zu geben, worüber die Bürgermeister—
ämter bis längstens 10. Juni 1908 zu berichten haben.
Schlosser.