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Bir 2561 B
HRoatburqg, den 22. April 1908.
Circular M30.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Buͤrgermeisterämter
des Bezirks.
Betreff:
Verkauf von WMusikinstrumenten im
Umherziehen.
Nachstend folgt Abdruck einer Entschließung des k. Staatsministeri—
ums des k. Hauses und des Aeußern vem 10. April er. Nro. 9086
II. zur Kenntnisnahme und entsprechender Anweisung der Polizeiorgane.
„In letzter Zeit haben Musikinstrumentenhändler in mehreren
Städten „Geschäftsfilialen errichtet, um von da aus Violinen, Zithern
und dergl. durch Stadtreisende oder durch Reisende, welche mit einem
größeren Vorrat von Musikinstrumenten von Ort zu Ort ziehen, zum
Absatz zu bringen. Bei Abnahme eines Instrumentes übernimmt der
Verkäufer regelmäßig die Verpflichtung, dem Käufer oder einem seiner
Familienangehörigen (meist Kinder) längere Zeit durch Geschäftsan—
gestellte unentgeltlichen Unterricht erteilen zu lassen. Nach Ablauf
der bestimmten Zeit verläßt der angebliche „Musiklehrer“ den Ort
und die Geschäftsfiliale wird aufgelöst. Der Unterricht, der gleichzeitig
an eine größere Anzahl von Personen erteilt wird, ist zumeist mangel⸗
haft. Dabei kommt es vor, daß die Käufer — in der Regel gegen
Abschlagszahlung — schlechte Instrumente zu einem den wirklichen
Wert bedeutend übersteigenden Preis erhalten und dadurch geschädigt
werden.
Ein Vorgehen gegen derartige Unternehmungen auf Grund des
S 56 a Ziff. 4 Gew.Ordn. ist mangels der hier bestimmten Vor—