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1000 MA. oder mit einer dieser Strafen bedroht, der fahr—
lässige Anbau mit Geldstrafe bis zu 300 .4 oder mit Haft.
II. Die Bürgermeisterämter werden hiermit angewiesen, alle im
Jahre 1907 vorgenommenen Neuanpflanzungen von Amerikanerreben
und ihren Kreuzungs-Erzeugnissen unter genauer Angabe der Grund—
parzelle und der Gemarkungslage, des Besitzers, sowie der Rebsorte
und der Zahl der Rebstöcke dem K. Bezirksamte anzuzeigen.
III. Künftighin haben die Bürgermeisterämter, welchen gemäß
F 1 der Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Mai 1906 jede Neu—
anlage von Rebpflanzungen gemeldet werden muß, auf strenge Durch—
führung des bezeichneten Verbotes ihr Augenmerk zu richten, die
etwa beabsichtigten verbotswidrigen Anpflanzungen zu verhüten und
jede Zuwiderhandlung unverzüglich dem K. Bezirksamte anzuzeigen.
Entsprechende oͤffentliche Bekanntmachung ist wied er hoht zu
erlassen.
Der Berichterstattung wird bis 15. April er. entgegengesehen.
Schlosser.