Full text : 1908 (0009)

87

Ar. 1681 B.

Homburg, den 20. März 1208.

Circular M 35.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.

Betreff:
Verbot des Anbaues amerikanischer
Reben.

1. Durch 98 der Ministerialbekanntmachung vom 27. Mai 1906,
betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 über
die Bekämpfung der Reblaus (G. u. V.-Bl. 1906 S. 198) ist jeder
Anbau (Anpflanzung und Vermehrung) aller in Amerika heimischen
Reben oder von Kreuzungserzeugnissen untereinander oder mit anderen
Rebarten im ganzen Regierungsbezirke der Pfalz untersagt mit Aus—
nahme der von der K. Regierung zu wissenschaftlichen Zwecken aus—
drücklich genehmigten Anbauversuche.
Hiezu wird bemerkt:
1) das Verbot erstreckt sich auf jeden Anbau, also auch nicht
gewerbliche Anpflanzungen z. B. zur Gewinnung des Haus⸗
trunkes, als Gartenzierde, an Häusern, Mauern u. s. w.
2) Zu den Amerikaner-Reben und ihren Kreuzungserzeugnissen
zählen insbesondere auch die sogenannte Kiliansrebe, die
Konstantia, Kaptraube, Isabella, Labruska, Riparia, Ber—
landivi.
3) Die vorfätzliche verbotswidrige Anpflanzung solcher Reben ist
mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu
            
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