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angeordnet worden ist. Der Nachweis der tauglichen und der
untauglichen Viertel ist, wie folgt, zu verbinden:
„Von den Tieren, von denen umstehend bei laufender Nr.
9 in den Längsspalten unter Nr. IV nur Fleischviertel als
bedingt tauglich beanstandet wurden, sind ganze Fleischviertel
a. als genußtauglich b. als nicht genußtaug—
erklärt: lich erklärt:
von Ochsen
„Bullen
Kühen
Jungrindern
Kälbern
Schweinen
Schafen
Ziegen
(Zahl der tauglichen
Viertel).
(Zahl der nicht taug—
lichen Viertel).
Bei diesem Anlaß wird unter Bezugnahme auf Nr. 83 der
vorgenannten Erläuterungen J vom 31. Jannar 1906 noch—
mals darauf aufmerksam gemacht, daß in den Längsspalten
unter IV der Formblätter A und X/ I die Zahl der be—
dingt tauglichen Viertel neben der Zahl der bedingt taug—
lichen ganzen Tiere einzutragen ist (Beispiel: 8 7 /4, d. h.
es sind acht ganze Tiere und 7 Fleischviertel als bedingt
tauglich erklaͤrt worden).
In den Längsspalten unter Vder Formblätter Xund
J /4 dürfen vom Zeitpunkte des Inkrafttretens der abge—
änderten Untersuchungsvorschriften ab nur noch ganze Tiere
nachgewiesen werden, da nach der jetzigen Fassung des F 40
der Ausführungsbestimmungen A eine Minderwerdigkeitser—
klärung von Teilen eines Tierkörpers nicht mehr in Frage
kommt.
3. Nachdem die Zuständigkeit der nichttierärztlichen Beschauer
auf die Beurteilnng der Fäͤlle von oörtlicher chronischer Schweine⸗