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in denen nach diesen Vorschriften verfahren worden ist, sind
in den Jahreszusammenstellungen der tierärztlichen Beschauer
über die Ergebnisse der Schlachtvieh- und Fleischbeschau bei
Schlachtungen im Inlande auf der letzten Seite der Form—
blätter A und A,4 wie folgt zu vermerken:
„Außer den umstehend bei lfd. Nro. 13 als beaustandet
nachgewiesenen Tieren wurden noch Stück Rindvieh
wegen Einfinnigkeit beanstandet, jedoch nach 21tägiger Durch—
kühlung des Fleisches dem freien Verkehr übergeben.“
2. Durch die Aenderung der Ausführungsbestimmungen A wegen
Behandlung des Fleisches bei Tuberkulose von Fleischlymph—
drüsen erleidet auch die Anweisung für die Eintragungen in
den Formblättern Aund A / 1 der Jahreszusammenstellungen
unter Nro. 2o eine Aenderung. Nach den neuen Vorschriften
sind in den Fällen des F 37 Ziffer II der Ausführungs—
bestimmungen A Fleischviertel, die bei genauer Untersuchung
frei von tuberkulösen Veränderungen befunden werden, nicht
mehr als im Nahrungs- und Genußwert erheblich herabge—
setzt, sondern als genußtauglich ohne Einschränkung zu er—
klären. Da in den Längsspalten unter 1V der Formblätter
Maund A / 1 in den vorbezeichneten Fällen nur die bedingt
auglichen Fleischviertel nachzuweisen sind, so würde ohne
eine Ergänzung der formblattmäßigen Eintragungen eine
Feststellung der tuberkulös befundenen Tiere künftig nicht
mehr möglich sein. Um dem zu begegnen, sind vorläufig die als
genußtauglich befundenen Fleischviertel in einer besonderen
Bemerkung am Schlusse der Formblätter A und A / 1 in
der derselben Weise anzugeben, wie es für untaugliche
Fleischviertel durch die Ministerialentschließung vom 31. Januar
1906 Nr, 2079 unter Nr. 3 der Erläuterungen J berecits