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Nr. 280 A.
Homburg, den 16. Januar 1807.
Circular M 14
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter
u. Herrn Tierärzte des Bezirks.
Betreff:
Die Fleischbeschau- und Schlachtungs⸗
statistik.
Nachstehend folgt Abdruck einer Entschließung des k. Staats—
ministeriums des Innern vom 7. dss. Mts. Nro. 456 zur Kennt—
nisnahme und Verständigung der Laienfleischbeschauer behufs ge—
nauester Darnachachtung:
.Die nach Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 16.
Juni 1906 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 651, abge—
druckt im Gesetze und Verordnungsblatt S. 219) eingetretenen
Aenderungen der Ausführungsbestimmungen Izum Schlachtvich—
und Fleischbeschaugesetz machen eire Ergänzung der mit Ministerial—
Entschließung vom 1. Nevember 1904 Nr. 24007 angeordneten
Statistik in einigen Punkten notwendig.
Vorbehaltlich einer endgültizen Sachregelung durch den Bundesrat
ergeht daher folgende vorläufige Verfügung:
1. Fleisch einfinniger Rinder darf nach den neuen Vorschriften
nach 2htägiger Aufbewahrung in Kühl- oder Gefrierräumen
als genußtauglich ohne Einschränkung erklärt werden. Fälle,