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Die Bestimmungen über die äußere Kennzeichnung der abge—
lösten Sendungen werden in die demnächst erscheinenden Vollzugs—
vorschriften aufgenommen werden. Um aber die rechtzeitige Vorbe—
reitung des Vollzugs sicher zu stellen, wird hievon schon jetzt Kenntnis
gegeben mit dem Beifügen, daß die Stellenbezeichnung und der Ab—
lösungsvermerk in Zukunft in der Regel nicht handschriftlich, sondern
durch Buchdruck oder wenigstens durch Handstempel auf den Brief—
umschlägen, Paketadressen u. s. w. anzubringen sind, da hierdurch den
Postanstalten der Abfertigungsdienst ganz wesentlich erleichtert wird.
Selbstverständlich kann der vorhandene Vorrat an Briefumschlägen
noch aufgebraucht werden. Jedoch sind diese durch handschriftliche
Abänderung oder Umstempelung mit den neuen Vorschriften in Ein—
klang zu bringen.
ser.
Schloss