Full text : 1907 (0008)

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Anzeige an die Orispolizeibehörde feilgehalten werden dürfen. Die
betr. Gewerbetreibenden sind verpflichtet, über alle diesbezüglichen
An- und Verkäufe ein Buch zu führen, in welchen die in 9 25
a. a. O. aufgeführten Rubriken enthalten sein müssen.
Pulver, Feuerwerkskörper u. s. w. dürfen im Laden in Mengen
von höchstens 213 Kg aufbewahrt sein.
Die Abgabe von Feuerwerkskörpern, Kanonenschläge, Frösche,
Schwärmer und dergl. an Personen, von welchen ein Mißbrauch
derselben zu befürchten ist,n insbesondere an Personen unter
16 Jahren, ist verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Haft bis
zu 6 Wochen oder Geldstrafe bis zu 150 M geahndet.
Des Weiteren ist Veranlassung gegeben, die Bestimmungen der Aller⸗
höchsten Verordnung vom 19. November 1887 (G.V.«Bl. S. 665)
„betreffend das Verbot des Feilhaltens und Führens von Waffen
zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit der Personen“ in
Erinnerung zu bringen. Hienach ist die Führung von Dolchen, im
Griffe feststehenden Messern Revolvern, Sackpistolen, Ter—
zerolen ꝛc. allen Personen unter 18 Jahren, Lehrlingen, ledigen
Dienstboten, Taglöhnern ꝛc., sowie den noch im Brode des Familien—
hauptes stehenden ledigen Haussöhnen untersagt.

Schlosser.
            
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