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Homburg, den 16. Dezember 1907.
Circular 4
249.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter und
Gendarmeriestationen des Bezirks.
Betreff:
Abbrennen von Feuerwerkskörpern
und Schirßen in der Neujahrsnacht—
Durch das Abbrennen von Feuerwerkskoörpern und durch ver—
botenes Schießen in der Neujahrsnacht wird nicht nur in grober
Weise Unfug getrieben, häufig sind hierdurch auch Unglücksfälle her—
beigeführt worden. Die Bürgermeisterämter werden deshalb beauf—
tragt, sofort die einschlägigen Bestimmungen des F 367 Ziffer 8
und des F 368 Ziff. 7 des Reichostrafgesetzbuches (Verbot des
Schießens und Abbrennens von Feuerwerkskörpern ohne polizeiliche
Erlaubnis), des Art. 39 Polizeistrafgesetzbuchs und der Verordnung
vom 19. November 1887 (Verbot des Führens von Revolvbern,
Pistolen ꝛc.) wie derh olt öffentlich bekannt zu geben.
Gleichzeitig sind die Polizeiorgane anzuweisen in der Neujahrs—
nacht schärfste Kontrolle zu üben, hiebei dem obenbezeichneten Unfug
mit aller Strenge entgegen zu treten, verbotswidrig getragene Schieß⸗
werkzeuge und Feuerwerkskoörper zu confisciren und die in dieser
Richtung konstatierten Verfehlungen unnachsichtlich zur Straf—
anzeige zu bringen.
Im übrigen wird unter Hinweis auf das Circular vom 183.
September 1905 Nro 158 darauf aufmerksam gemacht, daß nach den
Bestimmungen der Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Juli 1905
(G.⸗V.⸗Bl. S. 531 ff.) Feuerwerkskörper nur nach vorgängiger