Full text : 1907 (0008)

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der Ablehnung von subjektiv unannehmbaren Risiken? Wie
vollzieht sich in den Fällen der letzteren Art das von den
Gesellschaften vorausgehend zu pflegende Benehmen mit der
Orts⸗- oder Distriktspolizeibehörde?
3) Bestehen Klagen über die Höhe der Prämien? Solche Klagen
wären unter Vorlage der Policen zu begründen.
4) Bestehen Klagen über die Schadenserhebungen und die Fest—
stellung der Entschädigungen?
5) Bestehen Klagen über die Agenten der Privatgesellschaften,
über die von denselben beanspruchten Gebühren und über die
Geschäftsführung derselben überhaurt?
Außerdem ergeht der Auftrag, in der gleichen Weise auch darüber
Erhebungen zu pflegen und zu berichten:
a. ob ein Bedürfnis besteht, daß außer den in Art. 5 und b des
Brandversicherungsgesetzes vom 3. April 1875 genannten Ge—
genständen auch noch andere Gegenstände zur Versicherung bei
der staatlichen Gebäude-Brandversicherungsanstalt zugelassen
werden,
b. aus welchen Gründen die Besitzer von Gegenständen der vor—
bezeichneten Art insbesondere die Fabrikenunternehmer, die
Gemeinden, die Kultusstiftungen, u. a. in vielen Fällen die
Versicherung bei einer Privatgesellschaft der Deckung durch die
Landesanstalt vorziehen.

Schlosser.
            
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