514
änderung der festgesetzten Tanzmusiktage besteht. Es muß aber wieder—
holt werden, daß eine Vermehrung der Tanzmusiktage, soferne nicht
ein ganz besonderes Bedürfnis hiefür nachgewiesen wird, grundsätzlich
nicht genehmigt werden wird. Die Beschlüsse der Gemeinderäte sind
mit eingehender gutachtlicher Aeußerung binnen längstens 4
Wochen in Vorlage zu bringen.
Schlosser.