Full text : 1907 (0008)

514

änderung der festgesetzten Tanzmusiktage besteht. Es muß aber wieder—
holt werden, daß eine Vermehrung der Tanzmusiktage, soferne nicht
ein ganz besonderes Bedürfnis hiefür nachgewiesen wird, grundsätzlich
nicht genehmigt werden wird. Die Beschlüsse der Gemeinderäte sind
mit eingehender gutachtlicher Aeußerung binnen längstens 4
Wochen in Vorlage zu bringen.

Schlosser.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.