Full text : 1907 (0008)

491

Nr. 6835 A.

Homburg, den 18. Nevember 1807

Circular M 232.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die

Buͤrgermeisterämter des Bezirks.

Betreff:
Vollzug des Invalidenversicherungs—
gesetzes, hier Bestimmung der Lohn—
klassen.

Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die Neufest—
setzung der ortsüblichen Taglöhne im Amtobezirke (s. Cire. 181/1906)
ihre Wirkung auch im Gebiet des Invalidenversicherungsgesetzes äußert,
insoferne als in F 34 Absatz I1. Ziff. 5 des genannten Gesetzes
der ortsübliche Tagelohn als Maßstab der Berechnung zu
dienen hat. Und zwar ist der dort als Jahresarbeitsverdienst fest—
gesetzte 300-Tage-Betrag des ortsüblichen Tagelohnes für die Zu—
gehörigkeit zu den einzelnen Lohnklassen auch derjenigen Versicherten
bestimmend, deren tatsächlicher Jahresarbeitsverdienst geringer ist,
als der nach der angeführten Bestimmung zugrunde zu legender Be—
trag. Dies dürfte insbesondere bei den meisten niederen Gemeinde—
bediensteten des Bezirks der Fall sein.
Hienach haben die Bürgermeisterämter zu prüfen, ob für die
betreffenden Gemeindebediensteten seit JI. Januar 1907, das ist seit
dem Inkrafttreten der Neufestsetzung der ortüblichen Tagelöhne,
Marken der richtigen Lohnklasse verwendet werden. Diese Prüfung
ist aber auch gegenüber allen Versicherten gelegentlich des Quittungs—
kartenumtausches vorzunehmen. Bezüglich des Verfahrens bei einer
hienach eventuell vorzunehmenden Berichtigung der Karte wird auf
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.