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meidung der Streichung in den Bewerberverzeichnissen die Wiederholung
der Meldung der vor dem 1. Januar 1907 in denselben vorgemerkten
Militäranwärter oder Inhaber des Zivilanstellungsscheines durch
die Bewerber bis zum 1. Dezember 1907 bei der betreffenden,
die Verzeichnisse führenden Behörde zu bewerkstelligen ist.
Hiebei sind die in den Familien-, Vermögens-, Gesundheits—
und sonstigen wesentlichen Verhältnissen etwa eingetretenen Aenderungen
anzugeben und ist die Richtigkeit der bezüglichen Angaben seitens der
nicht mehr im aktiven Dienste befindlichen Militäranwärter durch
Beilage eines amtlichen Leumunds- und Vermögenszeugnisses zu be—
scheinigen.
München, den 30. Oktober 1907.
gez. Frhr. von Horn
Staatsrat v. Krazeisen.