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Nr. 6135 A
Homburg, den 20. Oltober 1907
Circular M 221.
Königliches Bezirksamt
Houburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Vollzug des Art. 89 des Brandver—
sicherungsgesetzes.
Aus dem der kgl. Regierung, Kammer des Innern, zur Ver—
fügung gestellten Fonds zur Förderung des Feuerlöschwesens
wurden den in der Anlage aufgeführten Gemeinden für die daselbst an—
gegebenen Zwecke die bezeichneten Zuschüsse gewährt.
Die bewilligten Zuschüsse werden an die Einnehmer übersendet
und haben diese über den Empfang derselben in Gemeinschaft mit den
Bürgermeisterämtern gebührenfreie Quittungen auszustellen, die post⸗
wendend anher zu senden sind.
Die Zuschüsse sind zur baldigen bestimmungsgemäßen Ver—
wendung zu bringen, die Geldbeträge aber, die zur Ansammlung von
Fonds für spätere Anschaffungen bestimmt sind, oder aus anderen
Gründen nicht sogleich verwendet werden können, verzinslich anzulegen.
Ueber den Vollzug ist bis längstens 1. Januar 1908 zu
berichten.
Schlosser.