Full text : 1907 (0008)

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Wenn ein Dienstbote auf Prämiierung verzichtet, so ist, soweit
tunlich, die Angabe des Grundes des Verzichtes zu den Akten zu
erbringen.
Eine Einwirkung seitens der Gemeindebehörden zur Herbei—
führung einer Verzichtserklärung soll selbstverständlich nicht statt⸗
finden.

Schlosser.
            
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