Full text : 1907 (0008)

458

Nr. 5852 A.

Homburgq,. den 10. Oktober 1807

Circular M 215.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die Bürgermeisterämter
Fabrikräte und Presbyterien.

Betreff:
Die Ausstattung von Kirchen-Schon

 hie und da konnte die Wahrnehmung gemacht werden,
daß mit der Ausführung von Arbeiten an oder in Kirchen, für welche
die Kuratelgenehmigung der K. Regierung und vorgängig dieser die
Einholung von Sachverständigen-Gutachten namentlich auch seitens des
pfälzischen Gewerbemuseums erforderlich ist, begonnen wurde, ohne
daß die Genehmigung der K. Regierung abgewartet worden war. Mit
Rücksicht auf die Unzuträglichkeiten die sich hieraus ergeben, wird im Voll⸗
zuge einer Regierungsentschließung vvom 30. September c. Nr. 26246 P
wiederholt und eindringlichst darauf hingewiesen, daß in keinem Falle
ohne besondere Erlaubnis mit der Ausführung von Arbeiten, welche
einer Kuratelgenehmigung bedürfen, vor Erteilung dieser angefangen
werden darf und daß zur Vermeidung von Prozessen fest bindende
Verträge über die Vergebung und Uebertragung solcher Arbeiten vor—
her nicht oder nur unter entsprechendem Vorbehalte abgeschlossen
werden dürfen.

Schlosser.
            
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