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In der 2. Hälfte des Oktobers haben die Bürgermeisterämter
eine genaue Kontrolle der vollzogenen Reinigung vorzunehmen
und etwa säumigen Grundbesitzern eine letzte Frist von 4Tagen
zum ordnungsgemäßen Vollzug der Reinigung zu setzen.
Nach fruchtlosem Ablaufe auch dieser Frist sind die Namen etwaiger
Säumiger anher anzuzeigen, damit ihre Bestrafung in die Wege ge—
leitet und die Reinigung auf ihre Kosten angeordnet werden würde.
Ueber den Befund der vorgenommenen Kontrolle haben die Bürger—
meisterämter zugleich unter Angabe der mit den Reinigungsarbeiten
etwa im Rückstande befindlichen Grundbesitzer zuverlässig bis 25.
Oktober nächsthin anher Anzeige zu erstatten.
Insoweit die politischen Gemeinden, Kirchengemeinden
Stiftungen oder sonstige öffentliche Korporationen als Besitzer
angrenzender Grundstücke zur Reinigung von Wasserläufen ver—
pflichtet sind, gewärtige ich zuverlässig, daß seitens derselben gleichfalls
bis zum gesetzten Termine sämtliche Reinigungsarbeiten sorgfältig
vollzogen werden und daß hiezu unverzüglich die nötigen
Anordnungen getroffen werden.
Soweit in einigen Gemeinden bisher das Herkommen bestand,
die Bach- und Grabenreinigung einheitlich durch die Gemeindever—
waltung ausführen zu lassen und die Kosten anteilsweise auf die
einzelnen Angrenzer und Räumungspflichtigen auszuschlagen, so be—
steht gegen die Fortsetzung dieser Uebung diesamts keine Erinnerung.
Bezüglich der Ausführung der Reinigung ist auch in diesen Fällen
der vorbezeichnete Termin einzuhalten.
Schlosser.