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Homburg, den 21. September 1007.
Circular M 197.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Bachreinigung.
Unter Bezugnahme auf Ziffer 1 der distriktspolizeilichen Vor—
schriften vom 14. Mai 1881 (Circular 1881 Nr. 49) ergeht der
Auftrag, unverzüglich in der Gemeinde wiederholt öffentlich bekannt
zu geben, daß sofort nach Beendigung der Grummeternte
sämtliche Flußläufe, Bäche, Wassergräben, Abzugskanäle u. s. w.
seitens der Angrenzer und der sonstwie rechtlich Verpflichteten einer
gründlichen Reinigung zu unterziehen sind, wobei alle Hemm—
nisse des Wasserlaufs sorgfältig zu beseitigen sind und das Bach—
bett in seiner ursprünglichen Tiefe und Breite herzustellen ist, ferner
daß gegen diejenigen zur Reinigung gesetzlich verpflichteten Personen,
welche ihrer Reinigungspflicht nicht bis längstens 15. Oktober
lfd. Irs. ordnungsgemäß Genüge geleistet haben, hiemit gemäß
Art. 47 ff., 52 mit 100 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 über die
Benützung des Wassers eine Polizeistrafe bis zu 13 Mark fest—
gesetzt wird.
Diejenigen Angrenzer, welche nicht in der Gemeinde
ihren Wohnsitz haben, sind hievon gegen Nachweis, der zu den
gemeindlichen Akten zu nehmen ist, besonders zu verständigen.
Ueber den Vollzug dieses Auftrags und die ausdrückliche
Bekanntgabe der festgesetzten Polizeistrafe ist binnen
83 Tagen anher kurze Anzeige zu erstatten.