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Mit den Bestimmungen des Wahlgesetzes und des Reglements
hiezu wollen sich die Wahlvorsteher und Protokollführer genauestens
vertraut machen. Als Protokollführer werden zweckmäßig die Herren
Lehrer heranzuziehen sein.
Den Wahlvorstehern ist je ein Exemplar dieses Circulars aus—
zuhändigen.
14) Bei der sub Ziffer 4 angeordneten Berichterstattung ist genau
zu beschreiben, in welcher Weise in jedem Wahllokale der
abgesonderte Raum beschafft wird.
15. Eircular 850 vom Jahr 1903 bezüglich der Anzeige der statt—
findenden Wahlversammlungen anher sowie der Uebersendung
der zur Verteilung gelangenden Flugblätter wird in Er—
innerung gebracht.
16) Auf die in der Ministerial-Entschließung vom 5. Mai 1903
Reichstagswahlen betr. (M.-A.Bl. S. 161) enthaltenen Di—
rektiven wird zur strengsten Darnachachtung verwiesen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhfel.