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kokal betrelbar und unmittelbar mit ihm verbunden
sind oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren
von dem Vorstandstische getrennten Nebentischen
Vorsorge zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel
unbeobachtet in den Amschlag zu klegen ver—
mag. BRezüglich dieser Absonderungsvorrichtungen
wird noch auf Ziff. 1I der Min. Bek. vom 5. Mai
1903 (M. A. Bs. 5. 161) zur Darnachachtung ver⸗
wiesen. Die Absonderungsvorrichtungen werden zweckmäßig
und ohne große Kosten etwa in der Weise herzustellen sein,
daß die aufzustellenden Nebentische auf drei Seiten mit einer
fest aufsitzenden, keine Spalte oder soffene Stelle zeigenden,
also völlieg undurchsichtigen Hohlzwand von etwa
1,70 meHöhe (vom Fußboden aus gerechnet) versehen werden.
Auch der Verwendung von Schultafeln oder von Tuch—
rahmen (sog. spanischen Wänden) zu Absonderungsvor⸗—
richtungen will nicht entgegengetreten werden, voraus ge—
setzt, daß hiedurch ein völlig undurchsichtiger
Abschluß hergestellt wird. Die Aufstellung der
Nebentische mit Absonderungsvorrichtungen hat so zu er—
folgen, daß einerseits das Hineinlegen des Stimmzettels in
den Umschlag von Niemanden, auch nicht von den Mitgliedern
des Wahlvorstandes, beobachtet werden kaun, also eine Kon—
trolle der Stimmabgabe verhindert wird, andrerseits aber doch
die geordnete Benützung der Absonderungsvorrichtung der
Ein- und Austritt des Waͤhlers vom Tische des Wahl⸗
vorstandes aus überwacht werden kann,
Die abgestempelten Amschläge werden in der Nähe
des Zugangs zu dem Nebenraume oder Nebentische
von einer durch den Wahlvorstand aufzustellenden geeigneten
erson einzeln an die Wähler abgegeben.
Der Wähler begibt sich sodann in den Nebenraum oder
an den Nebentisch, wo er seinen Stinmzettel unbeobachtet